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Bischof Ackermann bestätigt Dekret des Generalvikars über Entziehung des Amtes :AfD-Politiker Schaufert: Beschwerde abgewiesen 

Bischof Stephan Ackermann bestätigt das Dekret des Generalvikars gegen die getroffene Entscheidung, Schaufert aus dem Verwaltungsrat St. Marien Neunkirchen zu entlassen und ihm die Wählbarkeit zu entziehen.
Man sieht ein i in einem runden Kreis
Datum:
22. Mai 2024
Von:
Judith Rupp

Trier/Neunkirchen – Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hat die Beschwerde von Christoph Schaufert MdL gegen die von Generalvikar Ulrich von Plettenberg getroffene Entscheidung, Schaufert aus dem Verwaltungsrat St. Marien Neunkirchen zu entlassen und ihm die Wählbarkeit zu entziehen, abgewiesen. Schaufert hatte Beschwerde gegen das Dekret des Generalvikars vom 15. April 2024 eingelegt mit der Begründung, dass diese Sanktionen allein wegen seiner „Gruppenzugehörigkeit“ zur AfD und nicht aufgrund von Aussagen oder Handlungen geschehen seien, anhand derer ihm eine „kirchenfeindliche Betätigung“ oder eine Äußerung, die gegen das christliche Menschenbild gerichtet ist, nachgewiesen werden könne. 

In dem Brief mit Datum 21. Mai 2024 an Schaufert schreibt Ackermann: „In Übereinstimmung mit der Bewertung meines Generalvikars halte ich […] fest: Die Ausübung von repräsentativen, politischen Mandaten in kommunalen Volksvertretungen (Ortsrat, Stadtrat und Kreistag) und im Landtag des Saarlandes für die Partei Alternative für Deutschland (AfD) wie in Ihrem konkreten Fall ist mit der Ausübung des Wahlamtes im Verwaltungsrat einer Kirchengemeinde des Bistums Trier unvereinbar und stellt auch in meinen Augen somit einen ‚wichtigen Grund‘ im Sinne des § 8 Absatz 2 KVVG dar. Hinzu kommt der mit Ihrem Engagement für die AfD verbundene massive Vertrauensverlust im Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.“ 

Der Bischof schreibt weiter, er habe die Beschwerde aufgrund Schauferts Ausführungen und nochmals auf der Grundlage der Erklärung der deutschen Bischöfe „Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar“ (Februar 2024) in Verbindung mit § 8 KVVG (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz des Bistums Trier) überprüft und hält fest: „Als Mandatsträger in diversen kommunalen Räten und im Landtag, dort auch in der Funktion als stellvertretender Fraktionsvorsitzender, sind Sie mehr als nur ein einfaches Mitglied der AfD. Sie repräsentieren diese Partei nach außen und werden daher mit den in der Öffentlichkeit propagierten Meinungen dieser Partei identifiziert.“ Ergänzend habe er, so Ackermann, ein aktuelles Interview Schauferts in einer Wochenzeitung in seine Prüfung einfließen lassen sowie ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das die Auffassung des Verfassungsschutzes als rechtmäßig beurteilt, die AfD als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ einzustufen. 

Gegen diese Entscheidung steht Christoph Schaufert gemäß can 1737 CIC innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Bekanntgabe die Möglichkeit des hierarchischen Rekurses an das Dikasterium für den Klerus offen. Das Schreiben ist Schaufert am 21. Mai 2024 per Post sowie vorab per Mail zugegangen.