Im Bistum Trier kann man einen Antrag auf Erlass oder Kappung stellen:Kirchensteuer auf Abfindung?
Trier/Saarbrücken/Koblenz – Wenn betriebsbedingte Kündigungen anstehen, ist es gang und gäbe, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln. Auf diesen Betrag fällt Kirchensteuer an. Das heißt konkret: Wer eine Abfindung erhält und zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, muss darauf die üblichen 9% Kirchensteuer zahlen. Das liegt daran, dass eine Abfindung im Steuerrecht als außergewöhnliche Einkunft gilt.
Antrag auf Erlass oder Kappung sowie mögliche Folgen
Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Kirchensteuer zu stellen. Zwar gibt es darauf keinen Rechtsanspruch, im Bistum Trier können Antragsteller*innen aber bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf ihre Abfindung erlassen bekommen. Dafür muss man lediglich einen formlosen schriftlichen Antrag an das Bistum Trier stellen und den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Stimmt alles im Steuerbescheid, wird der Erlass gewährt. Die zweite Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern, nennt sich Kappung. Das Bistum Trier kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn die Kirchensteuer 4% des gesamten zu versteuernden Einkommens übersteigt.
Allerdings sollte man dabei Folgendes beachten: Die Kirchensteuer ist in der Veranlagung zur Einkommensteuer eine abziehbare Sonderausgabe. Im Falle der Zahlung wird Kirchensteuer mindernd berücksichtigt. Wird Kirchensteuer im Erstattungsjahr jedoch erlassen, kann es im darauffolgenden Veranlagungszeitraum zu einem sogenannten Erstattungsüberhang kommen. Der entsteht, wenn mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt wurde. Dieser Erstattungsüberhang ist als „negative” Sonderausgabe zu werten. Das kann zu einem reduzierten Sonderausgabenabzug führen – und damit zu einer höheren Steuerlast. Bevor man also einen Antrag auf Kappung oder Erlass stellt, sollte man das zu erwartende Einkommen und die geplanten Sonderausgaben im Blick haben, damit keine Überraschungen entstehen. Im Zweifel sollte man sich hier steuerlich beraten lassen. Denn einen pauschalen Rat gibt es leider nicht. Das liegt daran, dass jeder Steuerfall einzelfallbezogen und individuell zu beurteilen ist.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Unter Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kann man einen schriftlichen, formlosen Antrag an das Bistum Trier stellen: Bischöfliches Generalvikariat Trier, Abteilung 2.2 Finanzen, Sachgebiet Kirchensteuer, Mustorstr. 2, 54290 Trier. Weitere Informationen gibt es auf: https://www.bistum-trier.de/unser-bistum/verwaltung/finanzen-haushaltssicherung/kirchensteuer/index.html.