Bistum Trier äußert sich zu „Verschwiegenheitserklärungen“:Vertraulichkeit zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte
Trier - Im Zusammenhang mit dem Fall Edmund Dillinger wurde in der Presse verschiedentlich transportiert, das Bistum lasse Personen, die sich mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs an das Bistum wenden und ein Gespräch dazu führen, eine „Verschwiegenheitserklärung“ unterzeichnen. In diesem Zusammenhang erklärt das Bistum Trier:
Bei dieser sogenannten Verschwiegenheitserklärung kann es sich nur um den Passus[1] handeln, der seit Anfang 2013 den Protokollen über die Gespräche der beauftragten Ansprechpersonen mit betroffenen Personen vorangestellt ist. Dieses Gespräch ist in der Interventionsordnung[2] vorgesehen. Dieses Protokoll wird von allen am Gespräch beteiligten Personen (etwa auch Begleitpersonen) nach Fertigstellung und Prüfung unterschrieben, womit dokumentiert ist, dass die Personen mit dem Inhalt übereinstimmen und beachten, was eingangs vereinbart wurde.
Verfahrenssicherheit und Schutz der Persönlichkeitsrechte
Die Intention hinter diesem Passus war, die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten und aller möglicherweise erwähnten Personen zu schützen, die durch Aussagen, die in dem Gespräch gemacht werden, berührt sein könnten. Bei einer Weitergabe hätten somit auch Rechte Dritter betroffen sein oder gar verletzt werden können. Der Passus diente also der Verfahrenssicherheit. Nicht gemeint war damit, dass die betroffene Person über ihre Erfahrungen und das, was ihm oder ihr widerfahren ist, nicht sprechen darf. Mit dieser Vereinbarung sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass die von Amts wegen damit befassten Personen mit diesen Daten äußerst sensibel umgehen, denn der Passus bezog sich auf alle an dem Gespräch teilnehmenden Personen.
Die Ansprechpersonen erklären in der Regel vor einem Gespräch diese Intention und beantworten eventuelle Fragen dazu. Dennoch kann es dazu gekommen sein, dass betroffene Personen dies als Aufforderung oder gar Verpflichtung zum Schweigen missverstanden haben. Dies bedauern Bischof Dr. Stephan Ackermann und die Verantwortlichen. Daher wird dieser Passus ab sofort präzisiert, um das Anliegen noch
deutlicher zu machen. Er lautet nun: „Zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten darf dieses Protokoll weder ganz noch in Auszügen medial veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden. Für die betroffene Person ergibt sich daraus kein Schweigegebot hinsichtlich ihrer Erfahrungen und Erlebnisse. Zugang zu dem Protokoll haben notwendigerweise die mit der Bearbeitung des Falles seitens des Bistums und der zuständigen römischen Dikasterien betrauten Personen, ebenso die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für die Anerkennungsleistungen (UKA) sowie der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Bistum Trier (UAK).“ In diesem Sinn sind auch die ab 2013 unterzeichneten Protokolle zu verstehen.
Keine „Verschwiegenheitserklärung“ in öffentlich benannten Fällen
Zu den konkreten, öffentlich benannten Fällen ist zu sagen: Im Trierischen Volksfreund war am 20. April 2023 zu lesen, dass im Fall Edmund Dillinger eine betroffene Person eine „Verschwiegenheitserklärung“ unterzeichnet habe verbunden mit der Zahlung von 3.000 Euro. Das ist nicht korrekt. Weder ist der oben angeführte Passus im damaligen Gesprächsprotokoll enthalten, noch liegen in unseren Akten sonstige Dokumente vor, die im Sinne einer „Verschwiegenheitserklärung“ gewertet werden könnten. Die Zahlung von 3.000 Euro erfolgte im Rahmen des regulären Antragsverfahrens auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids und war nicht an Bedingungen geknüpft, wie es von Seiten des Bistums auch dem Volksfreund mitgeteilt und zitiert worden ist.
Ebenfalls unter anderem im Trierischen Volksfreund vom 24. April 2023 spricht eine andere betroffene Person von einem „Maulkorb“. In der Tat sollte in diesem konkreten Fall der unter Fußnote 1 zitierte Passus als eigenständige Erklärung unterschrieben werden, ergänzt um einen weiteren Satz[3]. Infolge einer Intervention des Rechtsbeistands der betroffenen Person wurde diese vorbereitete Erklärung nicht unterschrieben. Stattdessen wurde dem von der betroffenen Person später unterzeichneten Gesprächsprotokoll ein veränderter, vom Rechtsbeistand gebilligter Passus vorangestellt. Auch mit diesem Passus war nicht intendiert, dass die betroffene Person nicht über ihre Erlebnisse sprechen darf. Sollte dies so verstanden worden sein, bedauern wir auch dies.
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[1] „Die Teilnehmer des Gesprächs sind sich darüber einig, dass sowohl der Inhalt des vorliegenden Protokolls als auch des diesem Protokoll zugrunde liegenden Gesprächs wegen der berührten Persönlichkeitsrechte streng vertraulich sind. Dieses Protokoll und sein Inhalt dürfen daher weder ganz noch in Auszügen noch sinngemäß veröffentlicht werden oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, sofern und soweit nicht sämtliche Personen, die an dem protokollierten Gespräch teilgenommen haben, einer solchen Veröffentlichung oder öffentlichen Zugänglichmachung zustimmen.“ Später wurde noch ergänzt: „Die zum Mitarbeiterstab des Bischofs gehörenden Personen haben aber Zugang. Ebenso die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für die Anerkennungsleistungen. Eventuell erforderliche Klärungskontakte sind davon ebenfalls ausgenommen.“
[2] Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 01.01.2020
[3] „Unter diesen Begriff von ‚Veröffentlichung‘ bzw. unter diese Einschränkung fallen nicht die Kontakte mit staatlichen Ermittlungsbehörden oder mit den Institutionen der Kirche, die amtlich mit der Untersuchung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Mitarbeitende im Bereich der Kirche befasst sind.“