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Kommunen können staatliche Förderung beantragen:Weiterer Schritt zum schnellen Wiederaufbau von Kitas

Kirchliche Gebäude, wie Kitas, können mit bis zu 80 Prozent aus Landesmitteln wiederaufgebaut werden. Verbleibende Finanzierungslücken schließen Spenden und Bistums-Zuschüsse
Zerstörte Kita. Foto: Gunnar A. Pier / Westfälische Nachrichten
Datum:
17. Feb. 2022
Von:
Bischöfliche Pressestelle

Ahrtal/Eifel – Die Hochwasserkatastrophe vom 14. auf den 15. Juli 2021 hat in Rheinland-Pfalz mehr als einhundert Menschen das Leben gekostet. Die Überlebenden stehen in vielen Fällen vor den Trümmern ihrer Eigenheime und haben neben emotional belastenden Situationen schwere Vermögensschäden erlitten. Die Eigentümer flutgeschädigter Immobilien können mit Milliardenhilfen aus dem vom Bund errichteten Aufbauhilfefonds rechnen. Wie verhält es sich mit der staatlichen Förderung für den Wiederaufbau von kirchlichen Gebäuden, insbesondere katholischen Kitas?

Zu den staatlichen Finanzhilfen gehören auch Gelder für Religionsgemeinschaften. Für die geschädigten Kirchengemeinden des Bistums bedeutet dies, dass der Wiederaufbau von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarrheimen und anderen Gebäuden mit bis zu 80 Prozent aus Mitteln des Landes gefördert werden kann. Es verbleibt ein Eigenanteil, für den die Kirchengemeinde Spenden verwenden kann. Außerdem kann ein Zuschuss des Bistums beantragt werden, wenn nach Abzug der Spenden noch eine Finanzierungslücke geschlossen werden muss.

Unter den kirchlichen Gebäuden befinden sich neun Kindertagesstätten. Auf ein Schadensereignis dieser Größenordnung waren auch die kirchlichen Stellen nicht vorbereitet. „Nicht an allen Orten können Haupt- oder Ehrenamtliche die komplexen Baumaßnahmen begleiten. Insbesondere die Planung und Ausführung des Baus einer Kindertagesstätte setzt spezielles Fachwissen voraus“, weiß Peter Schuh, Wiederaufbaukoordinator des Bistums. Die Übertragung der Bauträgerschaft auf Kommunen könne daher bei Neu- und Ersatzbauten oder Erweiterungen eine Entlastung bringen. Voraussetzungen sind in der Regel der Erwerb der Immobilie durch die Kommune oder die Begründung eines Erbbaurechts. „Die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung bleibt bei dieser Lösung in kirchlicher Hand“, erläutert Schuh.

„Es stellte sich allerdings die Frage, ob die Kommune bei Erwerb der flutgeschädigten Immobilie für den Wiederaufbau in gleicher Weise wie der Eigentümer die Aufbauhilfen des Landes für die Wiederherstellung der sozialen Infrastruktur mit einer Förderquote bis zu 100 Prozent in Anspruch nehmen kann“, benennt Peter Schuh eine Unsicherheit, die nun gelöst wurde. „Die für den Wiederaufbau zuständige Staatssekretärin hat den betroffenen Landkreisen und der Stadt Trier mitgeteilt, dass die Kommune ausnahmsweise über ein eigenes Antragsrecht verfügt, wenn sie das Grundstück und die Immobilie von der Kirche erwirbt. Die Zivilgemeinde kann also mit einer Förderung aus dem Aufbauhilfefonds rechnen, wie ihn auch die Kirchengemeinde bekommen hätte, wenn sie selbst für den Wiederaufbau die finanzielle und personelle Verantwortung übernehmen müsste.“

(red/jf)